Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Der Verwaltungsbeirat ist befugt, Einblick in die zur Eigentümerversammlung dem Verwalter erteilten Vollmachten zu nehmen.
Fakten:
Der Verwalter hatte vorliegend dem Verwaltungsbeirat keine Einsicht in die vorhandenen Abstimmungsvollmachten zur Kontrolle der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung gewährt. Die Einsichtnahme wurde weder vor noch während der Versammlung gewährt. Lediglich nach der Versammlung ließ der Versammlungsleiter die Verwaltungsbeiratsmitglieder für wenige Minuten in die Vollmachten Einblick nehmen, was diese als unzureichend beanstandeten. Eine ordnungsgemäße Prüfung der Vollmachten war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit jedenfalls nicht möglich. Der Verwalter ist demgegenüber der Ansicht, dass ein solches Prüfungsrecht dem Verwaltungsbeirat nicht zustehe. Er sei grundsätzlich nicht bereit, dem Verwaltungsbeirat die der Hausverwaltung für eine Eigentümerversammlung erteilten Abstimmungsvollmachten vorzulegen. Ein Einsichtsrecht des Verwaltungsbeirats in die der Verwaltung erteilten Vollmachten ist zu bejahen. Ein derartiges Recht steht bereits jedem Eigentümer unabhängig von einem Beschluss der Eigentümerversammlung zu. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Verwaltungsbeirat in seiner Unterstützungs- wie Kontrollfunktion insoweit weniger Rechte zukommen sollten. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, in einer Eigentümerversammlung nachprüfen zu können, ob diese überhaupt beschlussfähig ist. Insbesondere ist dieses Recht auch nicht von einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung abhängig, da es sich um ein individuelles Recht handelt. Einem Eigentümer kann nicht das Risiko zugemutet werden, in der Versammlung anfechtbare Beschlüsse zu fassen, um dann erst in einem Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen, ob wirksame Vollmachten vorlagen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 31.10.2007, 34 Wx 060/07
Fazit:
Der Verwaltungsbeirat ist zwar nicht Mitverwalter oder Nebenverwalter; beratende, vorbereitende oder prüfende Funktionen können ihm aber im grundsätzlich unbeschränkbaren Aufgabenkatalog des Verwalters durchaus zukommen. Er ist zur Überwachung des Verwalters berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet. Für die grundsätzliche Befugnis des Beirats spricht im Übrigen auch § 24 Abs. 3 WEG, wonach in bestimmten Fällen dessen Vorsitzender selbst die Eigentümerversammlung einberufen kann und dann auch den Vorsitz in der Versammlung führt. Diesem Recht kann auch nicht entgegengehalten werden. dass durch die Vorlage der Vollmachten das Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gestört werde könnte. Wenn der eine Vollmacht ausstellende Eigentümer nicht will, dass schon vor der Abstimmung bekannt wird, welche Weisungen er dem Bevollmächtigten erteilt hat, bleibt es ihm unbenommen, die Erteilung von Vollmacht und von Weisungen zu trennen und insoweit jeweils eigene Schriftstücke abzufassen.