Das LG meint, die Reisekosten seien zu erstatten! Für die Frage, welche Reisekosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig seien, sei zwar der Sitz der Partei maßgeblich, sodass im Grundsatz Reisekosten nur bis zur Höhe von fiktiven Reisekosten zum weitentferntesten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig seien, wenn ein Rechtsanwalt an einem anderen Ort beauftragt werde. Allerdings sei anerkannt, dass bei einer juristischen Person die tatsächliche Struktur zu berücksichtigen sei, sodass nach der BGH-Rechtsprechung nicht formal der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend sei, sondern die tatsächliche Organisation des Unternehmens. Ebenso sei es für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankomme, in welchem sich die Anlage befinde, sondern auf den Sitz des Verwalters (Hinweis auf LG Rostock, Beschluss v. 14.5.2020, 1 T 100/20, und LG Aurich, Beschluss v. 28.3.2011, 4 T 53/11). In Ausnahmefällen bestehe zwar eine Verpflichtung einer Partei, im Rahmen der Maßnahmen zur zweckentsprechenden und kostenschonenden Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Voraussetzung hierfür sei, dass es sich um eine besonders rechtskundige Partei handele, oder wenn der Streit in tatsächlicher Hinsicht überschaubar sei. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar sie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem gewerbsmäßigen Verwalter vertreten worden. Dieser stehe aber nicht einer Rechtsabteilung eines Unternehmens gleich. Es handele sich zudem nicht um einen Streit, bei welchem von Beklagtenseite keine Einwendungen zu erwarten gewesen seien.

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