Problemüberblick

Im Fall wird gefragt, ob es mit Blick auf die Erstattung von Reisekosten richtig ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der am Sitz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer arbeitet. Das LG lehnt das ab – ebenso wie zuvor das zitierte LG Aurich. Ich sehe es bislang auch so (BeckOK WEG/Elzer, 52. Ed. 3.4.2023, WEG § 43 Rn. 28). Man kann es aber auch anders sehen. Warum soll der Anwalt vor Ort nicht reichen?

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten diesem Streit ausweichen und grundsätzlich Rechtsanwälte am Sitz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragen.

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