Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Mit Inkrafttreten des WEMoG haben sich die Streitwerte insbesondere in den praxisrelevanten Fällen der Anfechtungsverfahren gegen die Ergebnisse der Jahresabrechnung vermindert. Insbesondere können Anwälte bei der Vertretung der Gemeinschaft auf Passivseite keine Mehrvertretungsgebühr mehr geltend machen. Mancher Anwalt wird deshalb nur noch im Rahmen einer Gebührenvereinbarung bereit sein, eine Gemeinschaft zu vertreten.
Vorbemerkung
Verwalter sollten Gebühren- oder Streitwertvereinbarungen nicht "ohne Not" treffen. Hier könnte ggf. nach Ablauf des Bestellungszeitraums die Wiederbestellung gefährdet sein. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG ohnehin jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden kann. Jedenfalls müssen Wohnungseigentümer für eine entsprechende Vereinbarung nicht unbedingt Verständnis haben.
Verwalter sollten daher von sich aus anbieten – bestenfalls in einem Schreiben an die Wohnungseigentümer –, dass sie lediglich dann eine entsprechende Vereinbarung treffen werden, wenn ein qualifizierter Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht nicht bereit ist, ein Mandat mit an sich geringem Streitwert zu übernehmen und – wiederum bestenfalls – eine Gebührenvereinbarung nur nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat zu treffen.
I. d. R. wird jeder Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt sein, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen säumigen Hausgeldschuldner im Erkenntnisverfahren vorzugehen.[1] Zu diesem Zweck wird der Verwalter auch einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen können.[2]
Mitteilung Vergütungsvereinbarung
Herrn/Frau
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Wohnungseigentümergemeinschaft _________________
Hier: Mögliche Gebührenvereinbarung mit Rechtsanwalt/Rechtsanwältin __________________
Sehr geehrte/r ______________,
ich/wir weise/n darauf hin, dass ich/wir für den Fall
- einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch einen gemeinschaftsfremden Dritten,
- einer Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- einer Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer oder
- einer Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
ermächtigt bin/sind, mit einem Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung zu treffen, die sich im Einzelfall an einem höheren Streitwert orientieren kann, als vom Gericht festgesetzt. Ich/Wir weise/n die Eigentümer darauf hin, dass ich/wir gem. § 27 Abs. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann berechtigt und verpflichtet bin/sind, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die entweder von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Dazu kann im Einzelfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit entsprechender Gebührenvereinbarung gehören.
Die Verwaltung wird von dieser gesetzlichen Ermächtigung lediglich dann Gebrauch machen, wenn insbesondere ein qualifizierter Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht nicht bereit ist, ein Mandat mit an sich geringerem Streitwert zu übernehmen. Darüber hinaus wird eine Vergütungsvereinbarung nur nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat getroffen.
Mit freundlichem Gruß
Verwalter/Verwalterin/Verwaltung