Leitsatz

Nach Abschluss eines Sorgerechtsverfahrens, das die Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter wegen einer Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB zum Gegenstand hatte, beantragte der der Kindesmutter beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Festsetzung einer Einigungsgebühr. Die beantragte Einigungsgebühr wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt. Hiergegen legte die Landeskasse Erinnerung ein, der das AG abhalf.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach heute herrschender Meinung könne grundsätzlich eine Einigungsgebühr für die Verfahrensbevollmächtigten gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV entstehen, wenn sich die Beteiligten hinsichtlich der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts einigten. Der Umstand, dass eine solche Einigung über die elterliche Sorge nicht unmittelbar zu einer Einigung des Verfahrens führe, stehe dem Entstehen einer Einigungsgebühr nicht entgegen.

Die frühere Rechtsprechung zur elterlichen Sorge, die das Entstehen einer Vergleichsgebühr deswegen abgelehnt habe, weil das Gericht nicht an einer Einigung bei seiner Entscheidung gebunden gewesen sei, sei durch die Neufassung des § 1671 BGB überholt.

Diese Erwägungen könnten allerdings auf ein Sorgerechtsverfahren, das - wie vorliegend - die Entziehung des Sorgerechts wegen einer Gefährdung des Kindeswohl gemäß § 1666 BGB zum Gegenstand habe, nicht übertragen werden. Im Rahmen des § 1666 BGB habe das Gericht von Amts wegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Es komme hier auf eine vereinbarte Regelung der Beteiligten nicht an. Erst recht bestehe keine entsprechende Bindungswirkung, zumal es sich bei § 1666 BGB um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren handele, in dem die Offizialmaxime und der Grundsatz der Amtsermittlung uneingeschränkt Geltung hätten.

Demgemäß sei das Verfahren der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen. Eine Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten entfalte somit keine bindende Wirkung für das Gericht, führe demzufolge auch nicht zwangsläufig zur Beendigung des Verfahrens.

Danach könne trotz der Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin des AG eine anwaltliche Einigungsgebühr nicht entstehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010, 12 WF 90/10

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