(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen oder Berufsausübungsgesellschaften[1] die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen[2] [Bis 31.07.2021: einen Vertreter, Abwickler oder] Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft[3] einzutragen.
(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
1. |
Insolvenzrecht; |
2. |
Wirtschaftsrecht; |
3. |
Verbraucherrecht; |
4. |
Strafrecht; |
5. |
Arbeitsrecht; |
6. |
Umweltrecht; |
7. |
Recht der Europäischen Union (EU); |
8. |
Familienrecht; |
9. |
Menschen- und Bürgerrechte; |
10. |
Immigrations- und Asylrecht; |
11. |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; |
12. |
Recht der Informationstechnologie (IT); |
13. |
Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren; |
14. |
Schadensersatzrecht; |
15. |
Eigentumsrecht; |
16. |
Öffentliches Recht; |
17. |
Sozialrecht; |
18. |
Erbrecht; |
19. |
Steuerrecht; |
20. |
Verkehrs- und Transportrecht. |
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