Unabhängig vom sog. förmlichen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage, Revision) kann sich der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber auch im Dienstaufsichtsweg (Dienstaufsichtsbeschwerde) an die vorgesetzten Behörden (Oberfinanzdirektion, Finanzministerium) oder auch mit einer Petition an den Deutschen Bundestag bzw. jeweiligen Landtag[1] wenden, um eine Entscheidung des Finanzamtes überprüfen zu lassen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, die noch nicht eindeutig geklärt ist oder zu der innerhalb des Bundesgebietes unterschiedliche Verwaltungsregelungen erlassen worden sind. Die obersten Finanzbehörden haben dann die Möglichkeit, eine bundeseinheitliche Regelung herbeizuführen, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird und damit allgemein verbindlich ist.

Der Dienstaufsichtsweg kann auch parallel zu einem finanzgerichtlichen Verfahren zum Erfolg führen, wenn z. B. ein Finanzgericht eine für den Arbeitgeber/Arbeitnehmer günstige Verwaltungsregelung nicht anwenden will. Denn die Gerichte sind grundsätzlich nicht an Verwaltungsregelungen gebunden. Etwas anderes gilt nur bei Typisierungsregelungen sowie Übergangsregelungen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anpassung der Verwaltungspraxis an eine verschärfende Rechtsprechung oder an eine geänderte Rechtsauffassung erleichtern sollen. Selbst an die Lohnsteuer-Richtlinien sind die Finanzgerichte daher nur gebunden, soweit sie Typisierungsvorschriften enthalten. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition sollte aber nur zusätzlich zu einem Einspruch oder einer Klage eingelegt werden, weil andernfalls der Bescheid des Finanzamtes bestandskräftig wird und dann selbst bei einer positiven Entscheidung der Dienstaufsichtsbehörde nicht mehr geändert werden könnte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?