3.1 Pflicht
Der Beteiligte ist über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. Dabei ist zwischen einem Verwaltungsakt und einem Widerspruchsbescheid zu unterscheiden.
- Ein Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn er schriftlich erlassen oder bestätigt wird und der Beteiligte dadurch belastet ist. Das ist der Fall, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen oder in seine Rechtsposition eingegriffen wird.
- Jeder Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das gilt auch dann, wenn dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung in einem Verwaltungsakt
Ein Versicherter erhält eine Kostenerstattung für ein selbst beschafftes Hilfsmittel. Der begünstigende Verwaltungsakt enthält auch einen belastenden Teil, weil gleichzeitig über eine Zuzahlung entschieden wird. Dadurch ist der Versicherte beeinträchtigt und der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
3.2 Form
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit dem Verwaltungsakt verbunden oder unabhängig davon erteilt werden. Beim Widerspruchsbescheid ist sie dessen Bestandteil.
3.3 Inhalt
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss vollständig und richtig sein. Sie hat
- den Rechtsbehelf zu bezeichnen (Widerspruch, Klage),
- die Stelle oder das Gericht zu benennen, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist (einschl. der vollständigen Anschrift),
- die einzuhaltende Frist und die einzuhaltende Form (schriftlich oder zur Niederschrift) anzugeben.
Die Rechtsbehelfsbelehrung kann neben dem Pflichtinhalt weitere Angaben enthalten. Diese dürfen den Text aber nicht unübersichtlich oder verwirrend gestalten.
Verlauf der Rechtsbehelfsfrist
Beginn und Dauer der Frist sind mitzuteilen. Dazu ist es ausreichend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Zustellung des Bescheids hinzuweisen. Ein konkretes Ende der Frist ist nicht anzugeben.
Klagen können auch elektronisch an ein Gericht übermittelt werden. Die Teilnahme eines Gerichts am elektronischen Rechtsverkehr richtet sich nach Landes- bzw. Bundesrecht. In den spezifischen Vorschriften über Rechtsbehelfe ist die elektronische Form bisher nicht eingeführt worden. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit in einer Rechtsbehelfsbelehrung ist deswegen nicht erforderlich.
Adressat des Widerspruchs
Ein Widerspruch ist immer bei der Stelle einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist z. B. die Krankenkasse und nicht deren Widerspruchsstelle.
3.4 Frist/Rechtsfolgen
Ein Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Weitere Folgen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht verbunden. Insbesondere hat eine fehlende, unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
Beginn der Rechtsbehelfsfrist
Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unabhängig vom Verwaltungsakt erteilt oder nachgereicht wird, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Belehrung.
Jahresfrist gilt
Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterlassen wurde oder unrichtig oder unvollständig ist, kann der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids eingelegt werden.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist z. B. unrichtig oder unvollständig, wenn
- sie unverständlich abgefasst ist oder verwirrende Angaben enthält,
- der Hinweis fehlt, dass der Rechtsbehelf auch elektronisch eingelegt werden kann oder
- die Anschrift des zuständigen Sozialversicherungsträger oder des zuständigen Gerichts falsch ist.