(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land- oder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis bestellen.

 

(2) 1Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln hat. 2Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab und führt die laufenden Aufträge fort. 3Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

 

(3) 1Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt werden. 2Sie kann widerrufen werden. 3Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben.

 

(4) 1Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 2Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.

 

(5) 1An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. 2Dieser darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstände es erfordern. 3Können sich die Beteiligten über die Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat.

 

(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung geltend zu machen.

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