Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. |
daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen; |
3. |
daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen; |
4. |
dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer solche Forderungen einziehen, die sie im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten haben. |
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