1Gegen die Versagung der Erlaubnis ist die Beschwerde im Aufsichtswege an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zulässig. 2Dieser entscheidet endgültig.[1]

[1] Fußnote im BGBl. III: 12 Satz 2: Widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG 100-1.

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