(1) Einer auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigung oder Stelle ist die Rechtsbesorgung nach § 7 des Gesetzes, zu untersagen,

 

a)

wenn die Tätigkeit ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen die Erlaubnis nach §§ 4 bis 8 dieser Verordnung zu versagen wäre, und in dieser Hinsicht gerügte Mängel nicht in angemessener Zeit abgestellt werden;

 

b)

wenn die Rechtsform der Vereinigung zur Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht wird.

 

(2) 1Das Verbot wird von dem Landgerichts (Amtsgerichts-)Präsidenten erlassen. 2§ 15 gilt entsprechend.

 

(3) Im übrigen bleibt die Untersagung nach § 7 Satz 2 des Gesetzes dem Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern vorbehalten.

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