Nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG findet gegen eine Entscheidung des LAG über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde an das BAG statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde. Durch die Rechtsbeschwerde soll eine höchstrichterliche und bundeseinheitliche Rechtsprechung geschaffen werden, die sich auch auf das Gebiet der Nebenentscheidungen erstreckt.

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