Leitsatz

Wiedereinsetzung hier abgelehnt

 

Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 2 FGG, § 22 Abs. 2 FGG, § 29 Abs. 1 FGG, § 29 Abs. 4 FGG, § 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG

 

Kommentar

1. Eine Rechtsbeschwerdeeinlegung zu Protokoll der Gerichtsgeschäftsstelle hat in gesetzlich vorgeschriebener Form zu erfolgen, wie sich dies aus § 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG i.V.m . § 21 Abs. 2 FGG und § 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG ergibt. Nicht wirksam ist eine solche Rechtsbeschwerde, die sich darauf beschränkt, dass der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Eingang und Schluss einer vom Antragsteller selbst gefertigten Beschwerdeschrift seinen/ihren Namen einsetzt und die Niederschrift unterschreibt (vgl. BayObLG, RPfI. 91, 450 und OLG Köln, RPf1. 94, 495, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall hatte das BayObLG bereits durch Beschluss vom 9. 6. 1994 ( BayObLG, Beschluss v. 9. 6. 1994, Az.: 2Z BR 27/94) nach ähnlich formfehlerhaft eingelegter Rechtsbeschwerde diesem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt mit der Begründung, dass sich der Rechtsmittelführer hätte darauf verlassen können, dass die Rechtspflegerin ein formwirksames Rechtsmittel aufnehme. Durch diesen Senatsbeschluss war der Antragsteller über die Formvorschriften einer zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde unterrichtet, so dass ihm hinsichtlich erneut eigenhändig geschriebener Beschwerdeschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Verschuldensgründen diesmal zu versagen war. Der Antragsteller hat hier nicht nur einen entsprechenden Hinweis auf die in seinem Falle ergangene und vorausgegangene Senatsentscheidung vom 9. 6. 1994 unterlassen, sondern erneut der Rechtspflegerin eine eigenhändige Rechtsmittelschrift zur Ergänzung vorgelegt, obwohl er wusste, dass eine solche Beschwerdeschrift kein formwirksames Rechtsmittel darstellt; er hat damit wider besseren Wissens ein formunwirksames Rechtsmittel herbeigeführt, so dass die dadurch bedingte Versäumung der Beschwerdefrist von ihm verschuldet ist, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des Antragstellers bei Geschäftswertansatz für alle Rechtszüge in Höhe von 10.000 DM (in Änderung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.02.1995, 2Z BR 104/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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