Hinzurechnung der Sondervergütungen eines Mitunternehmers
An der X-KG sind A und B zu je 1/2 als Gesellschafter beteiligt. Der Handelsbilanzgewinn der KG beträgt 100.000 EUR. Beide Gesellschafter haben Tätigkeitsvergütungen von je 5.000 EUR monatlich erhalten, die von der KG als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns der KG ist wie folgt zu rechnen:
Vergütungen für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
Zu den hinzurechnungspflichtigen Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gehören auch Vergütungen für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der zugleich Kommanditist ist, gleichgültig, ob ein Dienstvertrag nur zur GmbH oder unmittelbar zur KG besteht. Erhält also ein Kommanditist Vergütungen dafür, dass er die Geschäfte der GmbH und über diese auch die der KG führt (mittelbare Dienstleistung), sind dies Sonderbetriebsausgaben der GmbH und Sondervergütungen des Geschäftsführers als Mitunternehmer der KG, die den Gesamtgewinn (und Gewerbeertrag) der KG nicht mindern. Geschäftsführervergütungen von der Komplementär-GmbH, die der Kommanditist einer GmbH & Co. KG in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Führung der Geschäfte der KG erhält, zählen zu den von der genannten Vorschrift erfassten Sondervergütungen
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Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerlich nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Es handelt sich insoweit um die Zurechnung eines Entgelts für eine Tätigkeit der Kommanditisten "im Dienst" der KG. Bei der Komplementär-GmbH liegen insoweit verdeckte Einlagen vor (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG).