5.1 Entgeltliche Leistungen
Was für Veräußerungen gilt, gilt auch für andere Geschäfte. Es sind nach Auffassung des BFH keine zureichenden Gründe dafür erkennbar, entgeltliche Verträge zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und einem Gesellschafter, die Leistungen zum Gegenstand haben, grundsätzlich anders zu beurteilen als entgeltliche Veräußerungsgeschäfte. Erbringt die Gesellschaft Dienst- oder Werkleistungen für ihren Gesellschafter wie an Dritte gegen ein verkehrsübliches Entgelt, erzielt sie damit Betriebseinnahmen. Andererseits sind die durch die Leistung verursachten Aufwendungen Betriebsausgaben.
Der Gesellschafter kann seine Zahlungen nicht von seinem Gewinnanteil bei der Personengesellschaft abziehen. Ob die Zahlungen beim Gesellschafter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen anderer steuerbarer Einkünfte abziehbar oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, hängt davon ab, wodurch die Zahlung veranlasst worden ist. Hat z. B. die Personengesellschaft (Bauunternehmen) Reparaturarbeiten an einem vermieteten Wohngebäude des Gesellschafters ausgeführt, kann die Zahlung des Gesellschafters als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
Gleiches gilt bei der Vergabe eines Darlehens an den Gesellschafter. Gewährt die Gesellschaft dem Gesellschafter zu verkehrsüblichen Bedingungen ein Darlehen, so bestimmen die steuerlichen Rechtsfolgen des Geschäfts sich nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, sondern nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung in §§ 4, 5 und 6 EStG. Diese Betrachtung gilt auch für die Vermietung von Wirtschaftsgütern seitens der Gesellschaft an den Gesellschafter. Bei Vermietung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zu fremdüblichen Bedingungen sind die Mietzinsen als Betriebseinnahmen anzusetzen und die durch das Wirtschaftsgut veranlassten Aufwendungen, insbesondere AfA, Erhaltungsaufwand, Finanzierungskosten, als Betriebsausgaben abzuziehen.
5.2 Unentgeltliche Leistungen
Oft erbringt die Personengesellschaft für ihre Gesellschafter Dienst- oder Werkleistungen, die sie auch gegenüber Dritten erbringt, ohne Berechnung eines Entgelts, also unentgeltlich. In diesem Fall liegt eine Entnahme des betreffenden Gesellschafters vor, sog. Leistungsentnahme. Leistungsentnahmen sind nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt Dienstleistungen des Unternehmens an den Unternehmer als Privatperson.
Die Leistungsentnahme wird mit den anteiligen Selbstkosten, insbesondere Lohn- und Materialkosten, einschließlich Gemeinkosten bewertet, die durch die Leistung veranlasst sind. Bei der Bewertung der Leistungsentnahmen geht es darum, die im Betrieb angefallenen, jedoch nicht durch den Betrieb veranlassten Kosten zu neutralisieren. Deshalb führt die Leistungsentnahme nicht zu einem Gewinnausweis i. H. d. Betrags, der für eine vergleichbare Leistung von einem Dritten zu erhalten wäre. Der Wert der Leistungsentnahme wird dem Gewinn der Gesellschaft und dem Gewinnanteil des begünstigten Gesellschafters hinzugerechnet.
5.3 Verbilligte Leistungen
Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich auch, wie Leistungen zu behandeln sind, für die ein niedrigeres als das verkehrsübliche Entgelt berechnet wird. Wird ein Entgelt vereinbart, das mindestens die Selbstkosten der Gesellschaft deckt, wird dies der Besteuerung zugrunde gelegt. Liegt das Entgelt unter den Selbstkosten, sind das vereinbarte Entgelt als Betriebseinnahme, die durch die Leistung veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben und die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Selbstkosten als Leistungsentnahme des begünstigten Gesellschafters zu erfassen. Betragen das vereinbarte Entgelt z. B. 1.000 EUR und die Selbstkosten der Gesellschaft 2.500 EUR, ist die Leistungsentnahme mit 1.500 EUR anzusetzen.