Überblick

Personengesellschaften, z. B. OHG, KG, GbR oder Partnerschaft, können zu ihren Gesellschaftern in vielfältiger Weise in Rechts- oder Leistungsbeziehungen treten. Anzutreffen sind in der Praxis oft Arbeits-, Darlehens-, Miet- und Kaufverträge. Vergütungen, die ein Gesellschafter für die Leistung von Diensten, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, mindern den Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft. Sie werden aber beim Gesellschafter, soweit sie bei der Gesellschaft keine aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts darstellen, in gleicher Höhe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG als Sonderbetriebseinnahme erfasst (BFH, Urteil v. 30.8.2007, IV R 14/06, BStBl 2007 II S. 942). Zu einer Minderung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft kommt es folglich nicht. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zielt darauf ab, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um die genannten Vergütungen mindern kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sondervergütungen von Mitunternehmern findet sich in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 15.8 EStR 2012 und H 15.8 "Mitunternehmerschaft" EStH 2022.

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