5.1 Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG
Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.
Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (siehe Tz. 1), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen bis zu 9.000 EUR im Kalenderjahr 2018 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise setzt die Abziehbarkeit von Leistungen des Steuerpflichtigen an die unterhaltsberechtigte Personen voraus, dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenden Person, soweit diese den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die Einkünfte der zusammenveranlagten Eltern des Unterhaltsleistenden zusammenzurechnen und auf die unterstützten Eltern hälftig zu verteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können Unterhaltsaufwendungen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Die sog. Opfergrenze ist bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person nicht anzuwenden. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen.
Im Falle von Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung der Unterhaltsleistungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen regelmäßig ein längerer Zeitraum (3 Jahre) zugrunde zu legen.
Der Steuerpflichtige muss die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die behaupteten Zahlungen.
Der BFH muss klären, ob im Veranlagungsjahr geleistete Unterhaltszahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden.
Angabe der Identifikationsnummer nicht vergessen!
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b AO) mitzuteilen.
5.2 Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
In § 33a Abs. 5 EStG ist geregelt, dass eine Anwendung des § 33 EStG neben der Vorschrift von § 33a EStG ausscheidet. Nur Aufwendungen, die einem Stpfl. für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, sind außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Im Hinblick auf die Zumutbarkeitsregel in § 33 EStG...