Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress".
Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen die Angehörigen an das Sozialamt schriftlich benachrichtigen (Überleitungsanzeige). Die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII besteht bereits, wenn ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs – neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens – dazu, den Nachrang der Sozialhilfe zu realisieren. Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind.
Macht ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind aus übergegangenem Recht Unterhalt für einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dann schlüssig begründet, wenn im Einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen decken kann. Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr finden kann.
Gem. § 94 Abs. 1 S. 2 bis 5, Abs. 2, 3 SGB XII ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialleistungsträger in bestimmten Fällen ausgeschlossen (unbillige Härte).
Barunterhalt als unzumutbare Härte neben persönlicher Pflege
Erbringt ein Kind erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGB XII zu zahlende Pflegegeld deutlich übersteigen.
Der Sozialleistungsträger muss den übergegangenen Anspruch zeitnah geltend machen. Es kann Verwirkung eintreten, wenn der Sozialhilfeträger längere Zeit nicht tätig wird, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Unterhaltsverpflichtete sollten sich im Bedarfsfall immer anwaltlich beraten lassen. Viele sozialverwaltungsrechtliche Rückforderungsbescheide sind fehlerhaft.
Fachanwälte für Familienrecht und Sozialrecht einschalten
Unterhaltsverpflichtete sollten sich im Bedarfsfall immer anwaltlich beraten lassen. Viele sozialverwaltungsrechtliche Rückforderungsbescheide sind fehlerhaft.
Werden übergegangene Unterhaltsansprüche zeitlich verzögert geltend gemacht, kommt für die Frage der Verwirkung das Zeitmoment bereits für Zeitabschnitte in Betracht, die bei Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers mehr als ein Jahr vor dem erneuten Tätigwerden zurückliegen. Bleibt der Sozialhilfeträger auf eine konkrete Unterhaltsberechnung des Schuldners untätig, liegt auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung vor.
Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien. Entscheidend ist, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist.
Die Unterbringung der sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten in einem psychiatrischen Fachpflegeheim aus dem obersten Preissegment muss der Unterhaltspflichtige nicht bereits deswegen hinnehmen, weil die Unterhaltsberechtigte an einer Psychose erkrankt ist. Insoweit genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substanziierten Bestreiten gegenüber dem Sozialhilfeträger dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime mit einer gerontopsychiatrischen Abteilung und die dafür anfallenden Kosten benennt oder darlegt, dass ein konkretes, kostengün...