1 Rechtskreisdefinition
Das "Beitrittsgebiet", das im sozialversicherungsrechtlichen Kontext häufig auch als "Rechtskreis/Ost" bezeichnet wird, umfasst die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Gebiet des ehemaligen Ost-Berlin.
Demgegenüber zählen zu den "alten" Bundesländern, die häufig als "Rechtskreis/West" bezeichnet werden, die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie das Gebiet des ehemaligen West-Berlin.
1.1 Zielsetzung der unterschiedlichen Rechtskreise
Nach dem Einigungsvertrag wurde im Wesentlichen die Situation der neuen Bundesländer im Anpassungsprozess an den Standard der alten Bundesländer berücksichtigt. Für eine Übergangszeit nach der Wiedervereinigung wurde das Vertrauen der Betroffenen in die Rechtslage der ehemaligen DDR geschützt, soweit nach diesem Recht höhere Leistungen gewährt wurden.
Sonderregelungen der ehemaligen DDR gelten noch im Bereich der Rentenversicherung und betreffen die Überleitung der Ansprüche ehemals Zusatz- oder Versorgungsberechtigter in der ehemaligen DDR in das bundesdeutsche Rentenrecht.
1.2 Schwerpunkte der Unterschiede
Sozialversicherungsrechtlich relevante, unterschiedliche Regelungen in den beiden Rechtskreisen Ost und West liegen ausschließlich im Recht der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung. Hierfür ursächlich sind die nach wie vor unterschiedlichen Einkommensverhältnisse, die insbesondere bei leistungsrechtlichen (z. B. Rentenwert, Hochwertungsfaktor) und auch bei beitragsrechtlichen Regelungen (Bemessungsgrenzen, Bezugsgröße) noch ihren Niederschlag finden.
1.2.1 Kranken-/Pflegeversicherung
Zum 1.1.2001 wurden durch das "Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung" nahezu sämtliche Bestimmungen sowohl beitragsrechtlicher als auch leistungsrechtlicher Art in der Kranken- und Pflegeversicherung vereinheitlicht.
1.2.2 Renten-/Arbeitslosenversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Anpassungsprozess derzeit noch nicht abgeschlossen. Hier sind noch bis einschließlich Ende 2024 unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen zu beachten. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde festgelegt, dass die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) mit Wirkung ab 2018 jedes Jahr entsprechend an die West-Werte angenähert werden, bis sie zum 1.1.2025 vollständig auf die entsprechenden West-Werte angehoben sein werden. Die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste wird entsprechend abgesenkt und entfällt ab dem 1.1.2025 vollständig. Somit ist gewährleistet, dass es vom 1.1.2025 an in Deutschland in der Sozialversicherung nur noch einen einheitlichen Rechtskreis geben wird.
2 Versicherungsrecht
Die Versicherungspflicht ist für alle Bereiche der Sozialversicherung bundeseinheitlich geregelt. Für geringfügig Beschäftigte, Geringverdiener, Beschäftigte im Übergangsbereich oder mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelten in beiden Rechtskreisen die gleichen Verdienstgrenzen. Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen keine Unterschiede zwischen den beiden Rechtskreisen.
3 Beitragsrecht
3.1 Rechengrößen
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auch die Bezugsgröße unterscheiden sich noch bis Ende 2024. Daraus folgen auch unterschiedliche Mindestbeitragsbemessungsgrenzen, z. B. für Auszubildende und Praktikanten, Menschen mit Behinderung, Entwicklungshelfer und Mitglieder geistlicher Genossenschaften ohne Anwartschaft auf Versorgung.
Für das Jahr 2024 sind somit letztmals unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung festgelegt worden.
jährl. Werte in EUR |
Rechtskreis West |
Rechtskreis Ost |
Bezugsgröße |
42.420 |
41.580 |
Beitragsbemessungsgrenze – allgemein |
90.600 |
89.400 |
Beitragsbemessungsgrenze – knappschaftl. RV |
111.600 |
110.400 |
Für selbstständige Künstler und Publizisten gelten demgegenüber in der Rentenversicherung in beiden Rechtskreisen bereits die West-Werte.
3.2 Beschäftigungsort
Wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für diese Versicherungszweige eine Art "innerdeutsche Ein- und Ausstrahlung" praktiziert. Grundsätzlich sind für die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen die Verhältnisse am Beschäftigungsort maßgebend. Wird jedoch ein Beschäftigter aus dem Rechtskreis West für eine befristete Zeit in den Rechtskreis Ost entsandt, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften West. Umgekehrt gilt Entsprechendes.
Bei Verlegung des Betriebssitzes gelten vom Zeitpunkt der Verlegung an die am Sitz des Unternehmens maßgebenden Werte, wenn sich hierdurch auch der Beschäftigungsort ändert.
4 Leistungsrecht
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitliche Regelungen. Das gilt sowohl für sämtliche Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen als auch für die Befreiungsregelungen bei der Festlegung der Härtefallgrenzwerte.
Demgegenüber ...