Normenkette

§ 45 Abs.1 WEG

 

Kommentar

1. Wird ein Eigentümerbeschluss über den Einbau von Warmwasserzählern angefochten, bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer des anfechtenden Wohnungseigentümers allein nach den auf ihn entfallenden Kosten des Einbaus; nicht maßgeblich ist also der Geschäftswert des Verfahrens. Im vorliegenden Fall lag die Beschwer des Antragstellers weit unter § 45 Abs.1 WEG in der Fassung des Art. 7 Abs.8 des Gesetzes vom 20.06.2000 (Bundesgesetzblatt I S. 897), d.h. dem maßgebenden Wert von 750 Euro.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 15.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001, 2Z BR 30/01)

Zu Gruppe 7

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