Leitsatz

Wird die sofortige weitere Beschwerde ausdrücklich zur Fristlegung eingelegt und vor ihrer Begründung zurückgenommen, kann es billigem Ermessen entsprechen, davon abzusehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren anzuordnen.

 

Fakten:

Grundsätzlich sind demjenigen, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt. Anders kann es jedoch im Hinblick auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrensgegners aussehen. Zunächst und wiederum grundsätzlich ist es im Fall der Rechtsmittelrücknahme im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 47 Satz 2 WEG nahe liegend, dem Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Jedoch kann es billigem Ermessen entsprechen, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wenn die sofortige weitere Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und vor ihrer Begründung zurückgenommen wird. Hat das Gericht in einem derartigen Fall dem Antragsgegner im Verfahren noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, besteht nach Ansicht des BayObLG auch keine Notwendigkeit, bereits in diesem Verfahrenszeitpunkt auf den Beschwerdeantrag zu erwidern. Soweit dies unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfolge, müsste der Gegner dessen Kosten selbst tragen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002, 2Z BR 105/02

Fazit:

Eine sehr zweifelhafte Entscheidung, da die Beauftragung eines Anwalts i.d.R. bereits mit Zustellung der Beschwerdeschrift erfolgt und unabhängig von einer etwaigen Antragserwiderung Kosten verursacht.

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