Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war eine von dem Vater eines volljährigen Kindes unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung eingereichte Abänderungsklage auf Abänderung eines Vergleichs aus dem Monat Juni 2000 dahingehend, dass er ab dem 1.10.2005 keinen Unterhalt mehr schulde. Die Beklagte hatte zwar den Titel nicht herausgegeben, den sie noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötigte, hatte allerdings die unbedingte Erklärung abgegeben, ab dem 1.10.2005 ausdrücklich und endgültig auf Volljährigenunterhalt gegenüber dem Kläger zu verzichten.
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Klage nicht bewilligt. Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage nicht zu bewilligen war.
Zwar entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage grundsätzlich erst dann, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgebe. Eine mit Leistungsunfähigkeit begründete Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners werde dementsprechend grundsätzlich nicht schon dadurch unzulässig, dass der Unterhaltsgläubiger auf die Vollstreckung aus dem mit der Abänderungsklage angegriffenen Unterhaltstitel verzichte, ohne den Titel an den Unterhaltsgläubiger herauszugeben.
Könne der Unterhaltsgläubiger den Titel deswegen nicht zurückgeben, weil er zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Rechte aus dem Titel und die Zwangsvollstreckung hieraus verzichte, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötige, genüge statt der Rückgabe des Titels ausnahmsweise die Erklärung, ab einem bestimmten Zeitraum nicht mehr zu vollstrecken (BGH, FamRZ 1984, 770, 771; OLG München v. 3.12.1998 - 12 WF 1327/98, OLGReport München 1999, 41 = FamRZ 1999, 942).
So lag der Fall nach Auffassung des OLG hier. Die Beklagte habe die unbedingte Erklärung abgegeben, ab dem 1.10.2005 ausdrücklich und endgültig auf Volljährigenunterhalt gegenüber dem Kläger zu verzichten. Aus ihren Schriftsätzen ergebe sich, dass sie das von ihr eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren auf Unterhaltsrückstände bis einschließlich Februar 2000 beschränke. Die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltsvergleichs sei ihr daher noch nicht anzusinnen.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Hauptsachenerledigung einem vor Erledigung gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu dem Zweck stattgegeben werden könne, die Erledigungserklärung abzugeben und einen Kostenantrag zu stellen. Er verkenne insoweit, dass seine Abänderungsklage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung eingereicht worden und das Rechtsschutzbedürfnis hierfür bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entfallen sei.
Eine Erledigungserklärung mit dem Ziel, der Gegenseite die Kosten auferlegen zu lassen, sei im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich. Erklärten die späteren Prozessparteien im Prozesskostenhilfeverfahren die Hauptsache für erledigt, dürfe keine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ergehen (KG, MDR 1967, 133; OLG Brandenburg v. 2.8.2000 - 9 WF 90/00, OLGReport Brandenburg 2000, 456 = MDR 2000, 1393; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rz. 58 Stichwort "Prozesskostenhilfeverfahren"). Jede Partei habe die ihr entstandenen Kosten nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO selbst zu tragen.
Der Kläger könne den Rechtsstreit auch nicht mit Erfolg einseitig für erledigt erklären und habe keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass der Vergleich nicht mehr wirksam sei und auf Kostenerstattung. Dies scheitere bereits daran, dass sich ein Rechtsstreit vor Rechtshängigkeit nicht im Rechtssinne erledigen könne.
Weiterhin könne er nicht damit gehört werden, es müsse Prozesskostenhilfe für ein im Hauptsacheverfahren auszusprechendes Anerkenntnisurteil bewilligt werden. Es könne dahinstehen, ob der Inhalt der Verzichtserklärung der Beklagten als prozessuales Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO ausgelegt werden könne. In zeitlicher Hinsicht könne das Anerkenntnis erst ab Rechtshängigkeit erklärt werden, vor Rechtshängigkeit scheide ein Anerkenntnis aus.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2006, 2 WF 12/06