Leitsatz

Beschließt die Versammlung, an den Häusern der Wohnungsanlage einen Blitzschutz installieren zu lassen, so entfällt mit der Durchführung dieser Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des dahingehenden Beschlusses jedenfalls so lange nicht, wie die Rückgängigmachung der Baumaßnahme nicht tatsächlich ausgeschlossen ist oder ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht.

 

Fakten:

Der Anfechtungsantrag im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG setzt in der Regel nicht den Nachweis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Vielmehr haben Eigentümer und Verwalter grundsätzlich ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht schon, wenn der angefochtene Beschluss bereits ausgeführt worden ist, denn mit der Ungültigerklärung wird der Beschluss rückwirkend unwirksam, sodass die Ausführung im Rahmen des Möglichen rückgängig zu machen ist. Es entfällt erst, wenn die Rückgängigmachung der beschlossenen Maßnahme ausgeschlossen ist und der Beschluss auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann. Es muss also geprüft werden, ob es sich bei der Blitzschutzmaßnahme um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG oder um eine modernisierende Instandsetzung, ggf. auch erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes handelte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2000, 3 Wx 163/00

Fazit:

Die Richter stellten jedenfalls fest, dass ein mit relativ geringem Kostenaufwand erstmals montierter Blitzschutz eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Gebäudes darstellt.

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