Leitsatz

Die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung darf ihren Kunden weiterhin Tarifvergünstigungen anbieten, wenn sie im Streitfall einen Anwalt wählen, den der Versicherer empfohlen hat. Die Rechtsanwaltskammer München sah hierin eine rechtlich unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl.

 

Sachverhalt

Die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung bietet ihren Versicherungsnehmern Tarife mit variabler Selbstbeteiligung an. Die ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung pro Schadenfall sinkt bei schadenfreiem Verlauf u.U. bis auf 0 EUR kann aber auch ansteigen, wenn für den Vertrag Schäden gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer kann eine solche Rückstufung für künftige Schadenfälle vermeiden, wenn er z.B. einen von der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt beauftragt. Die Rechtsanwaltskammer München sieht diese Vorgehensweise als rechtlich unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl an und zudem als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Anwaltskammer hat von der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung verlangt, die Regelung, nach der die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf eine eigentlich anstehende Rückstufung im Schadenfreiheitssystem verzichtet, nicht anzuwenden. Die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung lehnte dieses Verlangen ab und wollte mit der Rechtsanwaltskammer über die Gestaltung ihrer Schadenmanagementmaßnahmen diskutieren.

Das LG Bamberg sah in der mögliche Vergünstigung für den Versicherten keinen Verstoß gegen die freie Anwaltswahl (§ 127 VVG) an. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beeinflussung des Versicherers auf die Anwaltswahl der Versicherungsnehmer durch das Belohnungssystem vertretbar. Da die empfohlenen Anwälte auch im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bezahlt werden, sei keine Einflussnahme des Versicherers auf seine Kooperationspartner – die empfohlenen Anwälte – feststellbar.

 

Link zur Entscheidung

LG Bamberg, Urteil vom 08.11.2011, 1 O 336/10.

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