Leitsatz
Nach erfolgreicher Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens des im Jahre 1975 geborenen Kindes gegen den Ehemann seiner Mutter hat es in einem weiteren Verfahren den Mann, der mit seiner Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt hat, auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Der Feststellungsklage wurde stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG das Verfahren im Hinblick auf das Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt, nachdem der Beklagte im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil eingelegt hatte. Zur Begründung führte er an, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Durch die Feststellung, dass der Ehemann der Kindesmutter nicht Vater der Klägerin sei, sei er unmittelbar beschwert. Das der Anfechtung stattgebende Urteil hätte ihm zugestellt werden müssen. Der BGH hatte die Frage zu prüfen, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640e Abs. 1 S. 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
Sachverhalt
Die am 15.7.1975 geborene Klägerin war während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Mit ihrer am 24.7.2002 zugestellten Klage hat sie die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte widersprach der Vaterschaftsanfechtung nicht. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das AG der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12.12.2002 ist der Klägerin am 17.12.2002, dem Beklagten am 18.12.2002 zugestellt worden.
Mit am 25.07.2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren Verfahren den Mann auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen, mit dem ihre Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte. Das AG hat der Klage nach Einholung eines Abstammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
Am 29.1.2004 hat der von der Klägerin im Rahmen des Feststellungsverfahrens in Anspruch genommene Mann im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht von dem Beklagten abstamme. Das AG habe es fehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vaters beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater des Kindes sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 Kenntnis erlangt. Das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe der Lauf der Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen.
Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des im Rahmen des Feststellungsverfahrens in Anspruch genommenen Mannes, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache erstrebte.
Entscheidung
Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für statthaft und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch für zulässig. Durch die angefochtene Entscheidung stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640e Abs. 1 S. 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung der h.M. angeschlossen, wonach § 640e Abs. 1 S. 1 ZPO im Anfechtungsverfahren des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden sei. Zwischen dem biologischen Vater und dem Kind bestehe keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592,1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren nur indirekt berührt. Sie werde nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft freigebe. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürze auch nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren, da sich die Rechtskraft des Anfechtungsurteils nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung beziehe.
Dass der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil greife nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des potentiellen biologischen Vaters ein. Er sei durch die Entscheidung des AG nicht beschwert. Demzufolge scheide auch eine Nebenintervention nach § 69 ZPO aus.
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten biologischen Vaters seien im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit gewahrt, dem Rec...