Leitsatz

Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung damit droht, die Presse zu informieren, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für gerechtfertigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit nach Art. 5 GG reicht, ist auch die Information der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte eine Reinigungsfirma mit einem Verein, der eine Trabrennbahn unterhielt, einen befristeten Wartungsvertrag abgeschlossen. Die Firma klagte auf Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Wartungsvertrags durch Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung. Der Verein habe ihn erzwungen u.a. mit einer Androhung der Veröffentlichung der Vorgänge, die überhöhte Rechnungen der Firma betrafen und Veröffentlichung des Vertrags in einem Fachblatt.

Der BGH sah in den Äußerungen des Vereins jedoch keine widerrechtliche Drohung und ging von der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsvertrags aus. Weder der Zweck, das Mittel noch die Zweck-Mittel-Relation sprechen bei den Drohungen des Vereins für eine Widerrechtlichkeit. Die Meinungsäußerungsfreiheit des Vereins wog in der Abwägung mit dem ggf. verletzten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Firma oder ihres Geschäftsführers und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb höher. Im Geschäftsleben ist der wirtschaftliche Bereich weniger schützenswert. Der Firma ist es zumutbar, wahre Tatsachenäußerungen und deren Veröffentlichung hinzunehmen, insbesondere wenn, wie hier, eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht erkennbar war. Eine Diffamierung der Firma oder einzelner Personen stand ebenfalls nicht im Vordergrund, sondern es gab sogar ein gewisses, zumindest lokales Interesse der Öffentlichkeit an der Finanzlage des Vereins und dessen Verträgen. Zudem war die Drohung nicht widerrechtlich, weil dem Drohenden kein Anspruch auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern es genügt, dass er in vertretbarer Weise an die Berechtigung seines Standpunkts glaubt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 19.4.2005, X ZR 15/04.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge