Leitsatz

Aufgrund des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitsbedingungen z.B. nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt sind.

 

Sachverhalt

Entwicklung ohne Veröffentlichung entspricht nicht dem Berufsbild eines Redakteurs. Die Versetzung einer Redakteurin in eine reine Entwicklungsabteilung ist daher unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nur die Übertragung anderer redaktioneller oder journalistischer Aufgaben erlaubt.

Die klagende Arbeitnehmerin ist seit 1994 bei dem beklagten Zeitschriftenverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung: "Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …"

Der Verlag versetzte die Redakteurin 2007 in eine neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte sie mit 2 weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Die Redakteurin klagt auf Feststellung, dass diese Versetzung unwirksam ist und verlangt wieder in der Redaktion Reise/Stil beschäftigt zu werden.

Das BAG gab der Redakteurin Recht. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Arbeitgeberin nur berechtigt, der Arbeitnehmerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.

 

Hinweis

Aufgrund des Direktionsrecht kann der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festlegen. Dies bedeutet: Je konkreter im Arbeitsvertrag Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung umschrieben sind, umso stärker ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 23.2.2010, 9 AZR 3/09.

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