OFD Koblenz, Verfügung v. 10.1.2013, S 0531 A - St 34 3/St 34
Benennung von Identitätsadministratoren durch die Finanzämter
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009, BGBl 2009 I S. 2258, wurden mit Inkrafttreten am 1.1.2013 die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Bezug auf das Vollstreckungsziel, das Verfahren, verfügbare Hilfsmittel und Sanktionen modernisiert. Dazu wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren – § 284 AO – das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners ersetzt.
Das Bundesministerium der Justiz beschreibt die wesentlichen Änderungen wie folgt (http://www.bmj.de/DE/Recht/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/_doc/Zwangsvollstreckung_Sachaufklärung):
„Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig kann vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangt werden, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, das heißt der Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners, vorangegangen ist. …”
„Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung (bisher: „eidesstattliche Versicherung”) und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht [in RP: Zentrales Vollstreckungsgericht (ZenVG) Kaiserslautern] landesweit elektronisch verwaltet werden. Bislang geschah dies in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Amtsgerichten. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.
Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt werden. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. …”
Details zum Ablauf des künftigen Vollstreckungsverfahrens werden in den bereits terminierten fachlichen Schulungen zur Vermögensauskunft bekanntgegeben.
Neu ist das künftig ausschließlich elektronische Verfahren. Dazu wurden Programme entwickelt, die es ermöglichen, Vermögensverzeichnisse elektronisch zu erstellen und diese nebst den zugehörigen Daten für die Eintragung elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht (in Rheinland Pfalz: ZenVG Kaiserslautern) zu übersenden.
Die verschlüsselte Übertragung geschieht mittels des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP).
Hierzu ist es erforderlich, Identitätsadministratoren zu benennen, die die Identität der EGVP Benutzer beim Zugangsadministrator im ZenVG in Kaiserslautern bestätigen und verwalten.
Diese Aufgabe soll zukünftig neben der Benutzerverwaltung des Vo-Systems durch die ADV-Administratoren in den Finanzämtern wahrgenommen werden.
Die Verwaltung der Nutzer erfolgt zweistufig. Der Zugangsadministrator beim ZenVG in Kaiserslautern registriert und verwaltet die Identitätsadministratoren in den einzelnen Finanzämtern. Die Identitätsadministratoren wiederum schalten die Nutzer mit Ihren individuellen Berechtigungen (z.B. EGVP, Einsichtnahme Vollstreckungsportal) frei und administrieren diese.
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Zugangsadministrator |
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registriert |
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schalten frei und verwalten |
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Nutzer |
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Für die Identitätsadministration existiert eine Web-Anwendung, die in Kürze zusammen mit einer detaillierten Anwenderdokumentation zur Verfügung gestellt wird.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen bitte ich um Benennung der betreffenden Administratoren Ihres Amtes, die zukünftig die Tätigkeit des Identitätsadministrators ausüben werden. Es empfiehlt sich, den gleichen Personenkreis zu wählen, der bereits für die Benutzeradministration des VoSystems zuständig ist.
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Normenkette
AO 1977 § 284