(1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:
1. |
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
2. |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
3. |
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. |
(2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum
1. |
zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde, |
2. |
einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben, |
3. |
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder |
4. |
Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben. |
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