Leitsatz
Die Entscheidung widmete sich insbesondere zwei Problembereichen: Zum einen ging es um die Frage, wie konkret ein begleitetes Umgangsrecht durch das FamG ausgestaltet und angeordnet sein muss und zum anderen darum, welche flankierenden Maßnahmen zur Förderung der Umgangsbereitschaft ergriffen werden können.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit November 2006 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe war eine im Jahre 2003 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern im Februar 2005 bei der Mutter lebte.
Der Vater begehrte Umgang mit seiner Tochter. Anlässlich eines gerichtlichen Anhörungstermins hatten die Eltern zunächst einen betreuten Umgang vereinbart, der samstags 14-tägig stattfinden sollte, soweit nicht vom Jugendamt anderweitige Vorgaben gemacht würden. Zu Kontakten kam es gleichwohl nicht. Das Jugendamt regte vielmehr an, durch Sachverständigengutachten zu überprüfen, ob Kontakte zwischen Vater und Tochter dem Wohl des Kindes entsprechen. Nach Einholung eines Gutachtens ordnete das AG begleiteten Umgang an, der vom Jugendamt vermittelt werden sollte und verpflichtete die Eltern, Kontakt zur Erziehungsberatungsstelle aufzunehmen.
Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein und verfolgte das Ziel des Umgangsausschlusses weiter, ferner wandte sie sich gegen die Anordnung zur Fortführung der Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle.
Die erstinstanzliche Entscheidung wurde durch das Beschwerdegericht aufgehoben.
Entscheidung
Das mit einem Umgangsstreit befasste Gericht dürfe den Umgang nicht nur "dem Grunde nach" regeln, sondern habe entweder nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten nach Bedarf Regelungen zu treffen, oder aber den Umgang für einen gewissen Zeitraum auszuschließen. Dieses Konkretheitsgebot gelte auch für den betreuten Umgang. Insbesondere dürfe das Gericht die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, da dieser keine eigene Entscheidungskompetenz vom Gesetz zugewiesen erhalten habe.
Konkret bedeute dies, dass das FamG ein Konzept dahingehend erarbeiten müsse, an welchen Tagen, zu welcher Uhrzeit und in welchen Abständen an welchem Ort der betreute Umgang ausgeübt werden könne und wie die Modalitäten dahingehend zu regeln seien, dass die Mutter das Kind zum Umgangsort bringt und es von dort wieder abholt, ohne dem umgangsberechtigten Vater begegnen zu müssen, vor dem sie nachvollziehbar Angst habe.
Das FamG werde weiterhin in eigener Verantwortung eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob es die Entscheidung über die Frage des Ausschlusses des Umgangs in eigener Sachkunde treffen oder sich hierbei sachverständig beraten lassen wolle.
Soweit das erstinstanzliche Gericht den Eltern die Teilnahme an Beratungsgesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle für Familie und Jugendliche aufgegeben habe, finde dies im Gesetz keine Grundlage, insbesondere könne eine solche Befugnis des Gerichts nicht aus § 1684 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB hergeleitet werden.
Das Fehlen einer gesetzlichen Anordnungsermächtigung sei jedenfalls solange zu akzeptieren, bis möglicherweise in der angedachten Reform des Familienverfahrensgesetzes eine entsprechende Anordnungsbefugnis ausdrücklich gesetzlich geregelt werde.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2007, 17 UF 190/06