FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 19.2.2016, S 0130
1. Löschung von Eintragungen im Handels- und Partnerschaftsregister
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wurde am 1.9.2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt.
Gemäß § 379 Abs. 2 FamFG haben die Finanzbehörden den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 379 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 FamFG).
Es handelt sich hierbei um eine durch Gesetz ausdrücklich zugelassene Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).
Auskünfte zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage beim Registergericht zu klären.
Außerhalb der gesetzlichen Offenbarungsbefugnis nach § 379 Abs. 2 FamFG sind Mitteilungen durch die Finanzbehörde von Amts wegen nur möglich, wenn eine Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4, 5 AO zulässig ist. Bei dieser Prüfung sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
1.1 Löschung vermögensloser Gesellschaften nach § 394 FamFG
Gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt (§ 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Die Vorschrift ist nach § 394 Abs. 4 FamFG entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Gesellschaft nur dann gelöscht werden kann, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen.
Ein für die Löschung ausreichender Grad der Vermögenslosigkeit ist gesetzlich nicht vorgegeben. In der Regel ist von einer Vermögenslosigkeit i.S. des § 394 Abs. 1 FamFG auszugehen, wenn kein – auch noch so geringes – verwertbares Aktivvermögen mehr vorhanden ist. Die Insolvenzabweisung mangels Masse (§ 26 InsO) ist dabei ein Anzeichen für Vermögenslosigkeit. Eine Löschung kommt nicht in Betracht, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit wieder zu Vermögen kommt.
Liegen die Voraussetzungen für eine Löschung einer Gesellschaft gemäß § 394 FamFG vor, ist das Finanzamt gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. §§ 379 Abs. 2, 394 Abs. 1 FamFG befugt, einen Antrag auf Löschung von Amts wegen zu stellen und bei Antragstellung die die Vermögenslosigkeit begründenden Tatsachen (z.B. kein Aktivvermögen, die Gesellschaft ruht seit längerem, keine Geschäftsräume, erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen) in seinem Löschungsantrag darzulegen. Zur weiteren Begründung können dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch Angaben zum Besteuerungsverfahren gemacht werden, soweit dies zur Begründung des Antrags erforderlich ist.
Liegt eine Vermögenslosigkeit im Sinne des § 394 Abs. 1 FamFG nicht vor, sind dem Amtsgericht – auch bei einem entsprechenden Ersuchen – keine konkreten Werte mitzuteilen. Das Amtsgericht ist lediglich darüber zu informieren, dass nach Aktenlage von einer Vermögenslosigkeit i.S. des § 394 Abs. 1 FamFG nicht ausgegangen werden kann.
1.2 Eintragung des Erlöschens handelsrechtlicher Firmen nach § 393 FamFG i.V.m. § 31 Abs. 2 HGB
Nach § 393 FamFG i.V.m. § 31 Abs. 2 HGB kann das Registergericht von Amts wegen das Erlöschen der Firma eines Einzelkaufmanns, einer OHG oder KG in das Handelsregister eintragen.
Eine Firma erlischt durch Beendigung des Geschäfts, mit vollständiger Aufgabe der kaufmännischen Tätigkeit, nicht schon durch vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs, wohl aber durch andauernden Nichtgebrauch.
Eine im Handelsregister eingetragene OHG oder KG erlischt nicht, wenn sie sich auf den Umfang eines Kleingewerbes reduziert. Wird eine OHG oder KG liquidiert, gilt § 31 Abs. 2 AO nicht; das Erlöschen ist erst nach Beendigung der Liquidation anzumelden (§§ 157, 161 HGB).
Die gesetzliche Offenbarungsbefugnis des § 379 Abs. 2 FamFG ermöglicht es der Finanzbehörde nicht, eine Löschung von ...