Leitsatz

  • Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 426 BGB

    Keine Schadensersatzansprüche aus bestimmtem Abstimmungsverhalten

 

Normenkette

§ 387 BGB, § 426 BGB, § 25 WEG

 

Kommentar

1. Nach der Zahlung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen einzelnen Eigentümer als Gesamtschuldner (hier: Zahlung an eine gekündigte Hausreinigungsfirma zur Abwendung der Zwangsvollstreckung) kann dieser Eigentümer ohne ermächtigenden Beschluss der Gemeinschaft Rückgriffsansprüche nach § 426 BGB anteilig gegen andere Wohnungseigentümer wohnungseigentumsgerichtlich geltend machen. Auf solche Regressansprüche sind die Grundsätze der BGH-Entscheidung (BGHZ 106, 222; NJW 1990, 2386) nicht anzuwenden, die ein gerichtliches Vorgehen nur mit Ermächtigung der Gemeinschaft gestatten. Im Rahmen des Gesamtschuldausgleichs besitzt der Eigentümer ein eigenes Forderungsrecht gegen Miteigentümer (vgl. BGH, NJW 1985, 912).

Hiergegen zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche auf Schadensersatz sind unzulässig, wenn Schadensersatzansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis stammen und damit einer Ermächtigung durch die Eigentümergemeinschaft bedürfen. Ist ein Antragsgegner zur gerichtlichen Durchsetzung allein nicht in der Lage, kann er einen solchen Anspruch auch nicht gegenüber dem Gesamtschuldausgleichsanspruch zur Aufrechnung stellen.

2. Aus einem bestimmten Abstimmungsverhalten eines Eigentümers können Schadensersatzansprüche eines anderen Wohnungseigentümers nicht entstehen. Wohnungseigentümer können in Versammlungen frei entscheiden, wie sie ihre Stimme abgeben wollen. Das Gesetz sieht hier die Möglichkeit des Beschlussanfechtungsverfahrens vor; im Zuge eines solchen Verfahrens kann auch ein angeblich gemeinschaftswidriges Stimmverhalten geprüft werden. Daneben ist eine Schadensersatzhaftung der Wohnungseigentümer untereinander für die Abgabe einer Stimme in dem einen oder anderen Sinn nicht anzuerkennen, da dies zu einer doppelten Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit gefasster Beschlüsse führen würde.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 30.11.1990, 24 W 3939/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge