Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1. |
land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 28 bis 49, § 26), |
2. |
Grundvermögen (§§ 50 bis 53, § 26), |
3. |
Betriebsvermögen (§§ 54 bis 66, § 26), |
4. |
sonstiges Vermögen (§§ 67 bis 69). |
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