(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).

 

(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.

 

(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 56 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

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