(1) 1In den Ansiedlungsbezirken, deren landwirtschaftliche Nutzfläche nach der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 1907 zu mehr als 10 vom Hundert auf die Güter von 100 und mehr Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (große Güter) entfällt, sind die Eigentümer dieser großen Güter zu Landlieferungsverbänden zusammenzuschließen; die Landlieferungsverbände sind rechtsfähig. 2Die landwirtschaftliche Nutzfläche der Staatsdomänen wird nur für die Ermittlung des Hundertsatzes mitgezählt. 3Die näheren Bestimmungen erlassen die Bundesstaaten.

 

(2) 1Die Landeszentralbehörden können die Aufgaben der Landlieferungsverbände auch auf andere Stellen, insbesondere auf bestehende gemeinnützige Siedlungsgesellschaften oder auf landwirtschaftliche Organisationen (Landschaften usw.), übertragen. 2Das hat namentlich dann, und zwar auf Kosten des Landlieferungsverbandes, zu geschehen, wenn dieser in der Erfüllung seiner Lieferungspflicht säumig ist.

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