Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG, § 15 WEG, § 19 GBO

 

Kommentar

- Vorlage zum BGH -

1. Die Abänderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts bedarf materiell-rechtlich der Einigung aller Eigentümer und der Zustimmung derjenigen dinglich Berechtigten, deren Rechtstellung nachteilig berührt wird (h.M.).

2. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die materiell-rechtlichen Aufhebungs-Erfordernisse, sondern darum, unter welchen grundbuchrechtlichen Voraussetzungen Sondernutzungsrechte im Grundbuch gelöscht werden können. Hier genügt nach Meinung des Senats die Bewilligung des Sondernutzungsberechtigten und etwaiger dinglich Berechtigter an dessen Wohnungseigentum (formelles Konsensprinzip, § 19 GBO). Das Grundbuchamt hat sich deshalb grundsätzlich mit der Bewilligung derjenigen zu begnügen, deren Recht von der Eintragung betroffen wird. Dieser Grundsatz gilt auch für die Löschung eines Sondernutzungsrechts, die dadurch bewirkt wird, dass die Änderung der zugrunde liegenden Vereinbarung eingetragen wird. Es kommt hier darauf an, dass ein grundbuchmäßiges Recht rechtlich und nicht bloß wirtschaftlich beeinträchtigt wird oder werden kann. Durch die Löschung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts wird nur das Wohnungseigentum des Sondernutzungsberechtigten beeinträchtigt (Rechtsverlust). Mit Aufhebung des Sondernutzungsrechts wächst den restlichen Eigentümern das Mitnutzungsrecht in bisher ausgeschlossenem Umfang wieder zu. Die restlichen Eigentümer werden möglicherweise wirtschaftlich, aber nicht rechtlich beeinträchtigt. Die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch bewirkt lediglich, dass der Sondernachfolger eines anderen Eigentümers das Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen muss ( § 10 Abs. 2 WEG). Durch die Löschung entfällt diese Wirkung. Ebenso wenig, wie für die Wirksamkeit der ein Sondernutzungsrecht begründenden Vereinbarung die Grundbucheintragung erforderlich ist, berührt die Löschung die Wirksamkeit der Vereinbarung. Durch die Löschung wird damit allein der Sondernutzungsberechtigte nachteilig betroffen, weil er dem Sondernachfolger eines anderen Eigentümers das Sondernutzungsrecht nicht mehr entgegenhalten kann (Demharter, FGPrax 96, 6).

3. Damit bedarf es entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19. 7. 1995, FGPrax 95, 187) nicht auch der Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten.

Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer zur Eintragung beantragten Rechtsänderung kommt es also nicht an; die Möglichkeit einer nur vorübergehenden Unrichtigkeit des Grundbuches bis zur nachholbaren materiell-rechtlichen Einigung aller Eigentümer über die Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist kein Hinderungsgrund für die Eintragung (Demharter, GBO, 23. Aufl., § 13 Rn. 29 und 30).

4. Im Hinblick auf den vorerwähnten Beschluss des OLG Düsseldorf musste die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.03.2000, 2Z BR 18/00= BayObLGZ 2000, 20 - Vorlage zum BGH -)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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