Leitsatz
Der Beklagte wurde von einer minderjährigen Tochter auf Zahlung von Kindesunterhalt seit März 2004 in Anspruch genommen. Er lebte in Belgien und hatte dort zwei weitere in den Jahren 2004 und 2007 geborene Töchter. Die Klägerin lebte in Deutschland.
Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nahm der Beklagte zu der beabsichtigten Stufenklage der Klägerin nicht Stellung. Ihr wurde daraufhin Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse und der von ihm bekundeten Bereitschaft, den von ihm errechneten Unterhalt ab November 2004 zu zahlen, hat die Klägerin ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom 30.11.2005 beziffert. Nach Bezifferung erließ das FamG einen Beschluss, wonach die zunächst für die Stufenklage bewilligte Prozesskostenhilfe nicht für die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30.11.2005 gelte. In der Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, die erteilte Auskunft rechtfertige den Zahlungsantrag nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände habe die Klägerin für die bestrittenen Voraussetzungen des Verzuges keinen Beweis angetreten. Die Zahlungsklage sei im Übrigen insgesamt mutwillig, soweit sie wegen der vollen Unterhaltsbeträge erhoben worden sei, da der Beklagte mehrfach erklärt habe, die von ihm errechneten Unterhaltsbeträge zahlen und hierüber einen Titel erstellen lassen zu wollen.
Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die der Klägerin bereits bewilligte Prozesskostenhilfe erstrecke sich auf die konkretisierte Unterhaltsforderung in der Höhe, in der sich der Unterhaltsanspruch aus der erteilten Auskunft errechne (Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl., § 114 Rz. 37a m.w.N.).
Aus diesem Grunde habe sich aus der erst später dokumentierten Mitwirkungs- und Erfüllungsbereitschaft des Beklagten keine rückwirkende Mutwilligkeit der erhobenen Klage mehr ergeben können.
Zu den nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts fehlenden Verzugsvoraussetzungen vertrat das OLG die Auffassung, eine Mahnung könne auch konkludent durch Übersendung eines PKH-Antrages erfolgen (Palandt/Heinrichs, § 286 Rz. 18 m.w.N.).
Ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts sei das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin mit dem Klageentwurf am 3.6.2004 übersandt worden. Der Beklagte habe nicht behauptet, dieses nicht erhalten zu haben. Es könne daher von einem Zugang noch im Juni 2004 ausgegangen werden. Für den Monat Juni 2004 sei wegen der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse an die Klägerin Verzug jedoch nur insoweit gegeben, als der von ihr geltend gemachte Betrag die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse überstiegen habe. Verzug in vollem Umfang sei erst ab Juli 2004 eingetreten.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2006, 6 WF 221/06