Für eine Dienstreise, die vor dem 1. September 2021 angetreten worden ist, gilt das Bremische Reisekostengesetz in der am 31. August 2021 geltenden Fassung. Die Regelungen zur Flugkostenerstattung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 finden erstmals Anwendung auf Dienstreisen, die nach dem 31. August 2021 genehmigt werden.
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