(1) 1Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist von dem Tagegeld nach § 9 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einzubehalten. 2Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
Vom 01.04.2008 bis 31.12.2016:
(1) 1Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist
1. |
von dem Tagegeld nach § 9 für das Frühstück 20 vom Hundert (v.H.), für das Mittag- und Abendessen je 40 v.H. des Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag und |
2. |
von der Vergütung nach § 11 Absatz 1 für das Frühstück 15 v.H., für das Mittag- und Abendessen je 25 v.H. |
einzubehalten. 2Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
(1) 1Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist
1. |
von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 35 vom Hundert, |
2. |
von der Vergütung nach § 11 Absatz 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 25 vom Hundert, |
mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung 1997 vom 19. Dezember 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 3849), zuletzt geändert am 8. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2857), in der jeweils geltenden Fassung einzubehalten. 2Das Tagegeld und die Vergütung nach § 11 Absatz 1 werden auch nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in zu erstattenden Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(2) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt [Bis 31.12.2016: ; die Vergütung nach § 11 Absatz 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt] . 2Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in zu erstattenden Nebenkosten enthalten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich, bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4) In besonderen Fällen können niedrigere Kürzungssätze zugelassen werden.