(1) Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der für das Reisekostenrecht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9, 10 Abs. 2 und § 15 festgelegten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten Verhältnissen anzupassen.

 

(2) Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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