(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters

 

1.

zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,

 

2.

zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihm übertragen ist,

 

3.

zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).

 

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

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