(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das Staatsministerium der Finanzen erläßt. 2Dieses wird darüber hinaus ermächtigt, für Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. 3Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich. 4Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

 

(2) 1Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnung im Rahmen der Ausbildung 75 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. 2Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. 3Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder einer Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Heimfahrten bei Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten.

[1] Anzuwenden ab 03.07.2002.

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