(1) Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach § 8 Abs. 1 sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.

 

(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes, ganz oder teilweise die Übernachtungskosten und ebenso die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Die Erstattung ist auf die Beträge nach Absatz 1 und zwei Kalendertage beschränkt.

 

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

[1] § 18 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 21 wird neuer § 18 und neu gefasst. Bisheriger § 18 wurde neuer § 15. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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