(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 8 und 9 sind insoweit nicht anzuwenden. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und dem Rückreisetag; die 14-Tages-Frist wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen.[1].

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 die Frist von 14 Tagen in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen verlängern. 2Mit Zustimmung des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums[2] [Bis 21.03.2005: Innenministeriums] darf die Frist von insgesamt 42 Tagen verlängert werden.

[1] Angefügt durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.
[2] Geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 21.03.2005.

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