(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 10 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
(2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.
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