(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1. |
die Rechtsverordnung nach § 15 zu erlassen, |
2. |
durch Rechtsverordnung die in den §§ 6 und 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, |
3. |
die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie |
4. |
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen. |
(2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 und 2 zu erlassen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
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