§ 21 Übergangsbestimmung

Bei Dienstreisebeginn vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 3 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes wird Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

[1] § 21 eingefügt durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 24 wird neuer § 21 und neu gefasst. Anzuwenden ab 22.03.2005.

§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

[1] § 22 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 25 wird neuer § 22 und neu gefasst. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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