Der organisierte Pauschaltourismus stellt einen enormen Wirtschaftsfaktor sowohl in Deutschland als auch in den Ländern dar, denen das touristische Interesse in besonderem Maße gilt. Die teilweise beträchtlichen Umsatzsteigerungen der Reiseveranstalter in den achtziger und den frühen neunziger Jahren scheinen vorerst jedoch vorbei zu sein. Der durchschnittliche Reisepreis und die durchschnittliche Verweildauer der Reisenden am Urlaubsort sinken. Die klassische zwei- bis dreiwöchige Urlaubsreise in eines der Mittelmeerländer hat bei Buchung von Transport, Unterkunft und Verpflegung an Boden verloren. Längst bieten alle Reiseveranstalter "Baukastensysteme" an, aus denen der Reisende dann eine genau auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Reise zusammenstellen kann. Immer mehr werden dabei entweder sehr hochwertige luxuriöse Reisen oder aber ausgesprochene Billigreisen gebucht. Die Aufspaltung des Marktes birgt - im Zusammenhang mit der Buchung immer exotischerer Fernreisen und dem Trend zu kurzfristigeren Buchungen (Last-minute-Reisen) - zahlreiche Risiken tatsächlicher und rechtlicher Art in sich, denen nur durch sorgfältige Vorplanung vom Reisenden und vom Reiseveranstalter begegnet werden kann.
Rechtliche Grundlagen des Pauschalreisevertrages stellen in erster Linie die §§ 651a - y BGB dar. Von diesen Vorschriften darf zum Nachteil des Reisenden nicht abgewichen werden (§ 651y BGB). In der Regel kommt ein Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter zustande (§ 651a BGB). Der Reiseveranstalter erbringt die versprochenen Reiseleistungen in eigener Verantwortlichkeit. Er kann sich nicht darauf berufen, er vermittle nur die Leistungen, letztlich verantwortlich sei der Hotelier am Urlaubsort (§ 651b Abs. 1 S. 2 BGB). Reiseveranstalter ist jeder, der Reiseleistungen als eigenes Angebot präsentiert (z.B. auch ein Zeitungsverlag bei Leserreisen, Volkshochschulen, Kreditkartenunternehmen, Fluggesellschaften mit Stop-over [= Kurzaufenthalt] Programmen). Dritte, derer sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Fluggesellschaft, Hotel, Reiseleiter), werden als Leistungsträger oder Leistungserbringer bezeichnet. Mit diesen schließt der Reisende keinen eigenen Vertrag. Gewährleistungsansprüche wegen Schlechterfüllung des Reisevertrags bestehen deshalb ausschließlich gegen den Reiseveranstalter.
Wird bei der Buchung ein Reisebüro eingeschaltet, so haftet auch das Reisebüro nicht für die Erfüllung der reisevertraglichen Verbindlichkeit (Ausnahme: Das Reisebüro ist selbst Reiseveranstalter). Wohl aber kommt zwischen Reisendem und Reisebüro ein gesonderter Vermittlungsvertrag zustande, der dem Reisebüro Informationspflichten auferlegt (§ 651v Abs. 1 BGB) und es dazu verpflichtet, die Vermittlung umfassend und sorgfältig durchzuführen. Zudem gilt der Reisevermittler gemäß § 651v Abs. 4 BGB als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, u.a. Mängelanzeigen des Reisenden entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, den Reiseveranstalter unverzüglich über solche Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen.
Nach § 651a Abs. 2 BGB liegt ein Pauschalreisevertrag nur dann vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) für den Zweck derselben Reise gebucht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Reisende zwei oder mehr Leistungen quasi als "Bausteine" aus dem Katalog des Veranstalters selbst zusammenstellen kann (z.B. Flug und Mietwagen). Die Auswahl der Reiseleistungen kann auch noch nach Vertragsschluss erfolgen, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden dieses Recht eingeräumt hat. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung liegt kein Pauschalreisevertrag vor bei der bloßen Buchung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses als einzige Reiseleistung.
Der Inhalt des Reisevertrages und die von beiden Seiten geschuldeten Leistungen ergeben, sich aus dem jeweils aktuellen Reiseprospekt und der Reisebestätigung. Letztere erhält der Reisende bei oder im Anschluss an die Buchung. In ihr sind die wichtigsten Vertragsdaten verbindlich aufgeführt. Darüber hinaus können mündliche Zusagen des Reisebüros bei der Buchung (etwa zur Ausstattung der Zimmer oder zur Lage des Hotels) Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht im Wider-spruch zu den Angaben im Reiseprospekt stehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters (ARB) werden verbindlich, wenn und soweit diese im Reiseprospekt abgedruckt sind, dieser dem Kunden zur Kenntnis gegeben wird und bei der Buchung (zumeist in der Reisebestätigung) auf die Geltung der Bedingungen hingewiesen wird.
Wird die Reise tatsächlich beeinträchtigt und entspricht sie dadurch nicht mehr den vertraglichen Vorgaben, hat der Reisende je nach Grad der Beeinträchtigung verschiedene Gewährleistungsansprüche. So kann der Reisende den Reisepreis nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651m BGB um einen prozentualen Satz mindern, wenn z.B. der hoteleigene Swimmingpool verschmutzt ist, gehäuft Ungeziefer im Zimmer auftritt, eine Beeinträchtig...