(1)[1] Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
Bis 31.12.2021:
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
1. |
zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz und |
Bis 31.12.2021:
2. |
zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. |
(3)[3] 1Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. 3Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. 4Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
Bis 31.12.2021:
(3) 1Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.
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